Wasser- und Abwassergebühren Vorauszahlung 2023
Am 30. Juni 2023 ist die Vorauszahlung für die Wasser- und Abwassergebühren 2023 zur Zahlung fällig. Sie erhalten keine gesonderte Rechnung. Den zu zahlenden Betrag finden Sie auf der Seite 1 Ihres Bescheids über Wasser- und Abwassergebühren der Jahresabrechnung 2022.
Für den Fall, dass Sie kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, überweisen Sie den fälligen Betrag bis zum Fälligkeitsdatum unter Angabe des Kassenzeichens an eine der auf dem Gebührenbescheid angegebenen Bankverbindungen der Gemeindekasse.
Zahlungspflichtig nach der Satzung ist der Grundstückseigentümer!
Bei der Jahresablesung der Wasserzähler wird immer wieder festgestellt, dass vermehrt Haushalte einen höheren Wasserverbrauch als im Vorjahr haben. Ursache sind meist defekte WC-Spülungen, undichte Überdruckventile an Heizungsanlagen und vereinzelt Rohrbrüche an Gartenleitungen.
Um Unannehmlichkeiten und Überraschungen bei der Jahresabrechnung zu vermeiden, empfehlen wir den Zählerstand in regelmäßigen Abständen abzulesen. Durch diese Verbrauchskontrolle haben Sie einen Überblick über ihren Wasserverbrauch und können bei größeren Abweichungen entsprechend reagieren.
Wassernutzung in hauseigenen Zisternen ist anzeigepflichtig.
Nach den Zahlen des statistischen Bundesamtes werden vom täglichen Wasserverbrauch eines jeden Bundesbürgers im Durchschnitt etwa 2/3 für Toilettenspülung, Rasensprengen, Wäsche waschen, Blumen gießen o.Ä. verwendet. Aus diesem Grund gehen immer mehr Hauseigentümer dazu über einen eigenen, vom Trinkwasser getrennten hausinternen Rohrkreislauf für die o.g. Bedürfnisse zu verwenden.
Dieses im Haus genutzte Regenwasser wird dann über die Abwasserleitungen und Kanäle der Kläranlage zugeführt und dort gereinigt.
Nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 39 und 45 Abwassersatzung) sind solche Zisternen unaufgefordert der Gemeinde anzuzeigen. Das Nichtbefolgen dieser Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Benutzer von bisher noch nicht gemeldeten Zisternen sollen diese bei der Gemeinde Mehrstetten per Mail unter anmelden.
Weiterhin erfolgt hiermit der Hinweis, dass gemäß § 45 der Abwassersatzung bzw. § 49 Wasserversorgungssatzung der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Abwasseranlage bzw. an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks binnen eines Monats bei der Gemeinde anzuzeigen ist. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
Ihre Gemeindeverwaltung
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